(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, 4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, 5. aus Vollstreckungsbescheiden. (2) 1Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. 2Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. 3Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. (3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach §