§ 199 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.