§ 20 BDSG
FNA: 204-4
Fassung vom: 30.06.2017
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 20 BDSG Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

(1) 1Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren. (2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden. (3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. (4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. (5) 1Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind 1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und 2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin. 2§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt. (7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.