§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln