§ 20 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 20 JVEG Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.