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OWiG
§ 20
OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Änderungsnachweis
§ 20 OWiG Tatmehrheit
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 20 Tatmehrheit
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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