§ 2002 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.