§ 2017 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 5 Aufschiebende Einreden

§ 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.