§ 202 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 202 a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 202 a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.