§ 203 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 203 SGB VI Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. (2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.