§ 203 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 203 SGG (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)

§ 203 (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.