§ 203 (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.