§ 204 (Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.