Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.