§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.