§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln