§ 207 Erörterungstermin
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
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