1Über den regionalen Versorgungsgrad in der Arztgruppe der Psychotherapeuten hat der Landesausschuss erstmalig spätestens zum 31. Oktober 1999 Feststellungen zu treffen. 2Zu diesem Zweck teilen die Kassenärztlichen Vereinigungen die dafür notwendigen Angaben in Entsprechung zu § 20 spätestens zum 15. September 1999 mit.