§ 21 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 21 GrEStG Urkundenaushändigung

§ 21 Urkundenaushändigung

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.