§ 21 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 21 GrStG Änderung von Steuermessbescheiden

§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden

GrStG ( Grundsteuergesetz )

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.