§ 21 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 21 WoGG Sonstige Gründe

§ 21 Sonstige Gründe

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde, 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.