§ 21 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 21 WoGG Sonstige Gründe

§ 21 Sonstige Gründe

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde, 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.