§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.