§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.