§ 219 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 219 b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

§ 219 b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.