§ 2195 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 5 Auflage

§ 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung

§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.