§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln