§ 22 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 22 VwVfG Beginn des Verfahrens

§ 22 Beginn des Verfahrens

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.