§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln