§ 225 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 225 StPO Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.