§ 2257 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2257 BGB Widerruf des Widerrufs

§ 2257 Widerruf des Widerrufs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.