§ 226 Blindenwerkstätten
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln