§ 227 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.