(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers: 1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, 4. Familienstand, 5. Anzahl der Kinder, 6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs, 7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und nach dem sechsten Lebensmonat, 8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs, 9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Dauer der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätigkeit. (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§10). (4) 1Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. 2 Diese sind jährlich bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.