§ 23 g Berücksichtigung des zugelassenen Praxispartners bei der Bedarfsplanung
BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )
Der neu hinzutretende Partner der Gemeinschaftspraxis wird für die Dauer der Regelung nach den §§ 23 a und 23 b nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet.
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