Die Bestimmungen der §§ 23 i bis 23 k gelten entsprechend für Anträge von zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Anstellung von Psychotherapeuten, die in das Arztregister eingetragen sind, gemäß § 95 Abs. 9 SGB V mit folgender Maßgabe: 1. 1In Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist auch eine gegenseitige Anstellung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig. 2Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt die Regelung in Nummer 2 mit der Folge, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 23 i Abs. 1 nur unter Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits zulässig ist; 2. Fachidentität im Sinne der §§ 23 i Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 j ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der jeweilige Status als approbierter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.