(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1952 Januar 1 63 1 60 1 Februar 2 63 2 60 2 März 3 63 3 60 3 April 4 63 4 60 4 Mai 5 63 5 60 5 Juni - Dezember 6 63 6 60 6 1953 7 63 7 60 7 1954 8 63 8 60 8 1955 9 63 9 60 9 1956 10 63 10 60 10 1957 11 63 11 60 11 1958 12 64 0 61 0 1959 14 64 2 61 2 1960 16 64 4 61 4 1961 18 64 6 61 6 1962 20 64 8 61 8 1963 22 64 10 61 10.