§ 236 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.