§ 24 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 24 BBiG Weiterarbeit

§ 24 Weiterarbeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.