§ 24 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 2 Investmentfonds
Abschnitt 4 Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24 InvStG Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.