§ 243 b Wartezeit
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente für Frauen.
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