§ 245 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 245 BewG Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

BewG ( Bewertungsgesetz )

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.