§ 25 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 25 SGB IX Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden, 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. (2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.