§ 26 a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
GKG ( Gerichtskostengesetz )
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.