§ 26 c BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kriegsopferfürsorge

§ 26 c BVG (Hilfe zur Pflege)

§ 26 c (Hilfe zur Pflege)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor. (3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63 b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) § 64 a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (5) 1Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25 e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag 1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3, 2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5. 2Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25 e Absatz 1 Nummer 1. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten. (6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27 h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25 e Absatz 1 oder § 26 c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25 f übersteigt.