§ 26 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 26 ZPO Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.