§ 261 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 261 StPO Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.