(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. (2) weggefallen (2 a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet. (3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im der Werte 75 vom Hundert 0,0625 Entgeltpunkte Jahr Monat die Werte 2 005 Januar 75,00 0,0625 Februar 73,44 0,0612 März 71,88 0,0599 April 70,31 0,0586 Mai 68,75 0,0573 Juni 67,19 0,0560 Juli 65,63 0,0547 August 64,06 0,0534 September 62,50 0,0521 Oktober 60,94 0,0508 November 59,38 0,0495 Dezember 57,81 0,0482 2 006 Januar 56,25 0,0469 Februar 54,69 0,0456 März 53,13 0,0443 April 51,56 0,0430 Mai 50,00 0,0417 Juni 48,44 0,0404 Juli 46,88 0,0391 August 45,31 0,0378 September 43,75 0,0365 Oktober 42,19 0,0352 November 40,63 0,0339 Dezember 39,06 0,0326 2 007 Januar 37,50 0,0313 Februar 35,94 0,0299 März 34,38 0,0286 April 32,81 0,0273 Mai 31,25 0,0260 Juni 29,69 0,0247 Juli 28,13 0,0234 August 26,56 0,0221 September 25,00 0,0208 Oktober 23,44 0,0195 November 21,88 0,0182 Dezember 20,31 0,0169 2 008 Januar 18,75 0,0156 Februar 17,19 0,0143 März 15,63 0,0130 April 14,06 0,0117 Mai 12,50 0,0104 Juni 10,94 0,0091 Juli 9,38 0,0078 August 7,81 0,0065 September 6,25 0,0052 Oktober 4,69 0,0039 November 3,13 0,0026 Dezember 1,56 0,0013 2 009 Januar 0,00 0,0000.