§ 266 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 266 b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

§ 266 b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248 a gilt entsprechend.