§ 268 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 268 AO Grundsatz

§ 268 Grundsatz

AO ( Abgabenordnung )

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.