§ 268 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 268 b StPO Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

§ 268 b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.