§ 269 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.