§ 27 a SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
ZWEITER UNTERABSCHNITT Heilbehandlung

§ 27 a SGB VII Nutzung der Telematikinfrastruktur

§ 27 a Nutzung der Telematikinfrastruktur

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31 a, 347, 348 und 374 a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (3) § 350 a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches. (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.